AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Containern durch Herrn Wolfgang Kleemayr, Sicking 12, 4693 Desselbrunn. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Vertreter des Vermieters sind nicht berechtigt und nicht ermächtigt, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den abgeschlossenen Mietvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen bzw. von diesen abweichen.

§ 2. Allgemeine Rechte des Mieters

    Der Mieter hat das Recht den angemieteten Container ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag sowie den nachstehenden Geschäftsbedingungen zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.

§ 3. Übernahme des Containers

  1. Der Mieter hat den Container und dessen Verschlussvorrichtung (Vorhängeschloss, Türen) sowie die Beleuchtungsanlage bei Übernahme zu kontrollieren, um etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass der Container in reinem, unbeschädigtem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen wurde.
  2. Der Vermieter haftet nicht für die Eignung des Containers zur Lagerung der eingelagerten Gegenstände.

§ 4. Zutritt zum Lagergelände und zu den Containern

  1. Der Mieter hat nur während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Container. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch gewisse spezielle Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit vom Vermieter geändert werden.
  2. Nur der Mieter oder Personen, die vom Mieter durch Übergabe einer schriftlichen Vollmacht ermächtigt wurden, dürfen das Lagergelände betreten. Der Vermieter hat das
    Recht von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, einen Lichtbildausweis sowie von einer bevollmächtigten Person die schriftliche Vollmacht zu verlangen und falls kein Lichtbildausweis bzw. keine schriftliche Vollmacht von der bevollmächtigten Person vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
  3. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer vom Vermieter dazu bevollmächtigten Person jederzeit den Container zu öffnen und zu betreten.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Container zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht den Container unverzüglich und ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.
  5. Der Vermieter hat das Recht den Container ohne vorheriger Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen oder im Interesse des Mieters die notwendigen Veranlassungen zu treffen, falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde aufgefordert wird, den Container unverzüglich zu öffnen.

§ 5. Alternativer Container

  1. Der Vermieter hat das Recht den Mieter aufzufordern innerhalb von 10 Tagen den gemieteten Container zu räumen und die Ware in einen alternativen Container vergleichbarer Größe zu verbringen
  2. Falls der Mieter nicht in der vorgeschriebenen Frist die Ware in einen anderen Container verbringt, hat der Vermieter das Recht den Container zu öffnen und die Ware in einen anderen Container zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des Mieters.
  3. Falls die Ware gemäß obigem Punkt in einen anderen Container verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderung aufrecht.

§ 6. Miete, Kaution und Pfandrecht

  1. Der Vermieter ist berechtigt, Schäden zu beheben und gegen die Kaution zu verrechnen, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter bevollmächtigte Person am Container oder an anderen auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen oder Gütern verursacht wurde.
  2. Die Dauer des Mietverhältnisses, die Modalitäten betreffend die Entrichtung des Mietentgeltes und die Unzulässigkeit der Aufrechnung mit Gegenforderungen sind im Mietvertrag geregelt.
  3. Der Mieter verpfändet die eingelagerten Waren und Gegenstände dem Vermieter zur Begleichung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Der Mieter erklärt sich bereit die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Verlangen des Vermieters dem Vermieter zu übergeben und tatsächlich auszufolgen.
  5. Von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt bleibt das dem Vermieter zustehende gesetzliche Mieterpfandrecht gem. §1101 ABGB bestehen.

§ 7. Öffnung eines Containers

    Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Containers keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Mieter verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klageerhebung egal welcher Art.

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